Das LEUNA-CHEMIE-STADION

Hausordnung für das LEUNA-CHEMIE-STADION Halle (Saale)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt für das LEUNA-CHEMIE-STADION. Sie gilt im umfriedeten Innenbereich (LEUNA-CHEMIE-STADION) und im Außenbereich, einschließlich der dazu gehörenden umfriedeten Anlagen, der gastronomischen Einrichtungen, der Zu- und Abgänge, der Nebenplätze und des VIP-Parkplatz (siehe grafische Darstellung).
  2. Die Hausordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im genannten Bereich des LEUNA-CHEMIE-STADION oder der zugehörigen Nebenanlagen stattfinden, sowie an allen sonstigen Tagen.
  3. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativem Charakter durchgeführt werden.
  4. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des LEUNA-CHEMIE-STADION oder der Anlagen und Veranstaltungsräume des Stadions besteht nicht. Das LEUNA-CHEMIE-STADION ist nicht öffentlich zugänglich. Personen dürfen sich außerhalb von Veranstaltungen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadion Halle Betriebs GmbH (Stadionbetreiber) und nur in den dazu vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen aufhalten.
  5. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. Über die Überlassung entscheidet der Stadionbetreiber.

 

§ 2 Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  2. das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen,
  3. einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren,
  4. den kulturhistorischen Charakter des Stadions und des Geländes als langfristig zu bewahren.

 

§ 3 Aufenthalt

  1. Im LEUNA-CHEMIE-STADION und den dazugehörenden umfriedeten Anlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die entweder vom Stadionbetreiber oder dem Veranstalter die Erlaubnis haben und eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Berechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei rechtmäßigem Erwerb von Eintrittskarten. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlagen auf Verlangen der Polizei oder des vom Veranstalter eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
  3. Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  4. Den Anweisungen des Stadionbetreibers und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen (z.B. Veranstalter), sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitskräfte ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

§ 4 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
  2. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden. Die Sicherheitskräfte sind weiterhin befugt, im Falle eines möglicherweise gegen eine Person bestehenden Stadionverbotes deren Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dies trifft auch auf Personen zu, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, gegen die ein nationales oder internationales Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder die ihrer Identitätsüberprüfung im Falle des Absatzes 2, letzter Satz nicht zustimmen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

§5 Verhalten im Stadion

  1. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Gelände verwiesen werden.
  3. Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Das Stehen im Sitzplatzbereich ist nicht erlaubt.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
  5. Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden.

 

§ 6 Verbote

  1. Der Stadionbetreiber und der Hallescher FC sprechen sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, links-, ausländer- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Handlung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können solche Personen, die eine solche extreme Handlung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
  2. Allen Personen, die das Gelände betreten, wird untersagt, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände einzuführen:
    1. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial;
    2. Waffen jeder Art;
    3. Schutzwaffen bzw. –kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
    4. Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    5. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge);
    6. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
    7. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer;
    8. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
    9. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist, so genannte Doppelhalter sowie großflächige Spruchbänder; (mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen);
    10. größere Mengen von Papier oder Papierrollen;
    11. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z.B., Gasdruckfanfaren;
    12. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung, wie z.B. Megaphone;
    13. alkoholische Getränke aller Art;
    14. Tiere;
    15. Laser-Pointer;
    16. Fotokameras (außer für private Zwecke), Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte;
    17. alle Geräte, die dazu dienen, über das Internet oder andere Medien Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse zu übermitteln oder zu verbreiten;
    18. jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;
    19. Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden.
    20. Weiterhin wird allen Personenuntersagt
      1. den Innenraum und das Spielfeld zu betreten;
      2. politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
      3. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
      4. Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
      5. mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher (Jedermann) oder in Richtung des Innenraumes bzw. Spielfeldes erfolgt;
      6. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
      7. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
      8. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
      9. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen - Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.- zu verunreinigen;
      10. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
      11. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
      12. Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen;
      13. Fotografien oder Bilder, die auf dem Gelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten
      14. sichtbehindernde Transparente in einer Art und Weise zu entrollen, die geeignet ist, unerlaubte Handlungen zu verdecken.
      15. Jedes unbefugte Betreten des Innenraums oder des Spielfelds wird wie folgt geahndet:
        1. Der Stadionbetreiber oder der jeweilige Veranstalter stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch.
        2. Der Stadionbesucher wird vom laufenden Spiel ausgeschlossen und des Stadions verwiesen.
        3. Der Stadionbesucher hat für den entstandenen Aufwand des Stadionbetreibers oder dem jeweilige Veranstalter eine pauschalisierte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

§ 7 Verkauf und Werbung

Gewerbliche Betätigungen, wie die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o. ä. und Sammlung oder Lagerung von Gegenständen innerhalb des LEUNA-CHEMIE-STADION ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Stadionbetreibers oder des jeweiligen Veranstalters möglich.

 

§ 8 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr werden das Stadion und die Anlagen videoüberwacht.
  2. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.

 

§ 9 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des LEUNA-CHEMIE-STADION und der dazugehörenden Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Stadionbetreiber oder jeweilige Veranstalter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Im Übrigen haftet der Stadionbetreiber oder jeweilige Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
  4. Die Haftung des Stadionbetreibers oder jeweiligen Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns, grob fahrlässigen Handelns, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung Leib, Leben und Gesundheit ausgeschlossen. 
  5. Für durch Dritte verursachte Personen- und Sachschäden haftet der Stadionbetreiber oder der jeweilige Veranstalter nicht.
  6. Der Stadionbetreiber bzw. der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten ihres Personals beruht.
  7. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Ordnung verstoßen, werden aus dem Stadion verwiesen und können mit einem Stadionverbot belegt werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  3. Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn Verstöße im näheren Umfeld des Stadions, z. B. auf den Wegen zum und vom Stadion festgestellt werden.
  4. Stadionverweisungen können vom jeweiligen Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
  5. Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen lösen keine Entschädigungsansprüche (z. B. auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern) aus.
  6. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich im Übrigen nach den örtlichen Polizeiverordnungen.

 

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

 

§ 12 Ausnahmeregelung

Der Stadionbetreiber bzw. der Veranstalter behält sich vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen, die im Falle von Fußballspielen mit den einschlägigen DFB-Richtlinien vereinbar sein müssen, zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Hausordnung tritt mit dem Tage der Inbetriebnahme der Anlage in Kraft.

Die Bindungswirkung der Hausordnung entsteht mit dem Zutritt zum LEUNA-CHEMIE-STADION und den dazugehörenden umfriedeten Anlagen. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regularien der Hausordnung für das LEUNA-CHEMIE-STADION als verbindlich an.

 

 

Stadion Halle Betriebs GmbH

Keine Ticketauskunft und kein Ticketverkauf!

Jetzt anrufen.